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Donau (D) Deutsche Donau mit MDK |
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#11
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So, Lesen bildet - meistens
Zum Thema Boot am Steg der Schleuse alleine lassen habe ich folgendes gefunden: BinSchStrO Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1.01 Begriffsbestimmungen 23. "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; 24. "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; 25. "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet; => Also unser Sportboot ist "stillliegend", wenn es am Steg der Schleuse festgemacht ist! § 1.02 Schiffsführer 4. Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes. 6. Ist für ein stillliegendes Fahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers. => sagt nur, dass der Schiffsführer während der Fahrt an Bord sein muss § 1.09 Besetzung des Ruders 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist. Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen § 7.08 Wache und Aufsicht 1. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Fahrzeug, das in einem Hafenbecken stillliegt, von dieser Verpflichtung befreien. 2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt. => Uii, das sieht aber verdammt danach aus, dass das Boot nicht alleine am Steg gelassen werden darf! Im Hafen greift dann wohl §7.08 Nr. 2 Satz 2 - da darf das Boot ausnahmsweise alleine liegen... Weitere Meinungen sind herzlich willkommen.
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Viele Grüße Markus |
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#12
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Im Hafen ist sicher, wie wir es alle tun, keine "Wache" an Bord erforderlich. In bestimmten Gewässern, zum Beispiel im MDK, muss bei festgemachtem Boot eine
geeignete Person an Bord sein. Muss aber kein Befähigungspatent haben. Das ist jeweils für das Gewässer festgelegt. Diese "Bordwache" muss halt in bestimmten Situationen, z.B. Loskommen einer Leine, reagieren können, entweder selbst oder Hilfe herbeirufen können. Also muss auch am Wartesteg im MDK eine Person an Bord sein, wenn der Schiffsführer Einen zum Bedienen der Bootsschleuse hochgeschickt hat und persönlich hinterher geht um nachzusehen, warum nichts weitergeht. Siehe Frage am Anfang der Diskussion. Also in diesem speziellen Fall mindestens 3 Besatzungsmitglieder. Oder Hochbrüllen zur Schleusenbedienung. Meine Frau nimmt immer ihr Handy mit, wenn sie mich schleust, dann kann ich sie mit meinem Handy erreichen. War schon gelegentlich hilfreich. Das Ganze ist recht schwammig und ist sicher nicht für uns Böötchenfahrer formuliert. Man hat wohl nur an die Berufsschifffahrt gedacht. |
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#13
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Zitat:
Ich hab auch schon mal alleine an einer Sportbootschleuse geschleust, wo weiß ich nicht mehr genau. Da hab ich mir nichts dabei gedacht. In der kleinen Schleusenkammer kann eine Person an Bord erstens nichts tun und zweitens kann das Boot nicht aus.
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Gruß Wolf www.donauurlaub.de https://www.youtube.com/watch?v=tr9f...ature=youtu.be |
#14
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Hallo Franz, hallo Wolf,
das sah die WaschPo in Bad Abbach aber wohl anders
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Viele Grüße Markus |
#15
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Hallo Markus,
anders ist nicht unbedingt richtig. Der Satz "wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist" ist ja nun wirklich Auslegungssache. Außerdem ist in der Verordnung an dieser Stelle nur von Fahrzeugen und nicht von Kleinfahrzeugen die Rede wie sonst. Bin mir gar nicht sicher ob das für uns überhaupt gilt. Ich schleuse aber eh lieber an der Großen wenn das möglich ist. Nur mit dem Kanu nehmen die dich in Deutschland nicht mit.
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Gruß Wolf www.donauurlaub.de https://www.youtube.com/watch?v=tr9f...ature=youtu.be |
#16
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Hi Wolf,
das mit den Fahrzeugen dachte ich auch, aber lt. BinSchStrO sind Kleingahrzeuge auch Fahrzeuge - vgl 1.01 Gesendet von meinem mobilen Fingerbrecher
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Viele Grüße Markus |
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#17
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Wie ist "Kleinfahrzeug" eigentlich definiert? Wenn Du Dich bei der Schleuse meldest mit "Kleinfahrzeug zu Berg" bekommst Du bestenfalls eine blöde Antwort. Ist mir z.B. in Österreich schon mal passiert, als ich ausprobieren wollte obs funktioniert. Wir sind auch bei 20 und mehr Meter "Sportboote". Als Kleinfahrzeug bezeichnen die alles unter 20 m (?), z.B. Barkassen, Vermessungsboote wie die Tangens, Hafenschieber usw.
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#18
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Zitat:
Aber irgendwo gilt diese Unterscheidung. Mit Gesetzestexten hab ichs nicht so, mach das schon immer nach verantwortbar oder nicht und hab noch nie deswegen Probleme bekommen.
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Gruß Wolf www.donauurlaub.de https://www.youtube.com/watch?v=tr9f...ature=youtu.be |
#19
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Zitat:
ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
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Viele Grüße Markus |
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#20
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Danke! Also wir nicht, was ja auch vernünftig ist, Sportboote extra zu behandeln. Das passiert aber nicht im Text der BinSchStrO
In der BinSchStrO 2.02 sind z.B. bei "Kennzeichen von Kleinfahrzeugen" nur Surfbretter ausgenommen. Also sind Sportboote doch Kleinfahrzeuge? Auch bei weiteren Paragraphen z.B. "Kennzeichnung von Ankern" werden Sportboote als Kleinfahrzeuge behandelt, weil sie nicht besonders Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Diese zieht sich so durch die gesamte BinSchStrO. Nur bei der Reihenfolge beim Schleusen wird zwischen Klein- und Sportfahrzeugen" unterschieden. |
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