Zitat:
Es werden diejenigen Verkehrsteilnehmer vom Anliegerbegriff erfasst, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sind, welches an der Straße „anliegt“. Die Anliegereigenschaft wird dabei durch rechtliche Beziehungen zu den an den gesperrten Straßen anliegenden (bebauten oder unbebauten) Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen bestimmt.
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Ich weiß nicht, ob dies der gleiche Wikipedia-Artikel ist, aber hier sind vor allem auch "Grundstücke" erwähnt, also nicht unbedingt Personen. Im Falle der Anlage unter der Pfaffensteiner Brücke gehe ich davon aus, daß diese Slipanlage sinnlos wäre, wenn die Zufahrt verboten wäre. Für die Benutzung ist auch keine Einschränkung für "hoheitliche" Aufgaben angezeigt, also steht sie für alle offen, im Gegenstz zu manchen Anlagen z.B. am MDK.
Viele Grüße,
Fritz