Dies ist eine Fortsetzung der Diskussion, die im Beitrag "Vatertagstour nach Schlögen" (
http://donau-boote.de/showthread.php?t=4723) aufgekommen ist.
Zitat:
Zitat von Der Stromer
 Nö, schreib ich nich! Du machst ja auch nichts (bis auf die Flaggenführung) falsch  <...>
Zum Flaggenrecht hier ein etwas verkürzte Form vom ADAC:
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So - nachdem ihr so darauf besteht, habe ich mir jetzt die Donauschifffahrtspolizeiverordnung nochmal zu Gemüte geführt.
Weil es doch beim ADAC heißt:
Zitat:
Zitat von ADAC
Flaggenrecht in der Binnenschifffahrt
* Die gesetzliche Grundlage, §14(1) FlRG, besagt: »Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen (…)«. Dies bedeutet: Auf Deutschen Binnengewässern darf die Bundesflagge geführt werden, muss es aber nicht (Ausnahme: Auf der Donau und der Oder besteht für jedes Fahrzeug die Pflicht zur Führung der Nationalflagge).
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Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung besagt aber was Anderes:
Zitat:
Zitat von Donauschiffahrtspolizeiverordnung
2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem
Hinterschiff führen.
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Das ist also schon mal ein Widerspruch. Allerdings stammt der ADAC-Text von 2001.
Das FIRG (FlaggRG) betrifft nur Seeschiffe und Binnenschiffe:
§1:
(1)
Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
§3:
Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
- in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffsvorzertifikat (§ 5),
- in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggenschein,
- für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbescheinigung,
- für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch das Flaggenzertifikat
nachgewiesen.
Das heißt, ein Schiff ist überhaupt nur
berechtigt, die Bundesflagge zu führen, wenn ihm eine amtliche Befugnis, mindestens ein Flaggenzertifikat ausgestellt wird.
D.h. wenn ihr mir nicht noch das Gegenteil beweisen könnt, lasse ich das erstmal bleiben mit dem Anbringen der Nationalflagge.