Zitat:
Zitat von Bäriger
Josef, Josef, schäm dich  links und rechts gibt´s schon mal gar nicht und wenn schon, dann gehören die Flaggen anders herum dran !  Aber wie dieses Beispiel zeigt, interessiert es zumindest in Hr keine S....
@Dieter: Gibt es auf der Donau (nicht im Grenzgebiet) wirklich eine gesetzliche Pflicht für Kleinfahrzeuge die Nationalflagge zu führen ?
|

Gab es ! Jetzt ist der "Adenauer" nur noch für Seefahrende Schiffe (auch auf Bundeswasserstraßen) Pflicht. Das gilt als z.B. Auch für die TOPAS, da ja in das Schwarze Meer gefahren werden soll
Nachlesen kann man (frau) das auch sehr gut in verkürzter Form hier:
http://www.trotzburg.de/images/archi...enfuehrung.pdf
Und auch noch interessant ist das "Flaggenrechtsgesetz", dass hier eindeutige Vorschriften aufzeigt.
Im Ausland sollte jedes Boot die Nationalflagge UND die Gastlandflagge zeigen. Die letzten schon aus Höflichkeit gegenüber dem Land, in dem man (frau) sich gerade befindet.
Und für unsere Nichtseemänner und Frauen: Heck ist hinten, Bug ist vorne, rechts ist Steuerbord und links also Backbord, gelle

Der "Adenauer" wird am Heck mittig an einem um 40° geneigten Flaggenstock gezeigt, ist das nicht möglich, dann an Steuerbord. Auch am Mast ist möglich (Steuerbord-Saling), wenn die vorherigen Möglichkeiten ausgeschlossen sind.
Die Gastlandflagge wird am Bug an einem kurzen Flaggenstock gezeigt oder am Mast an der Backbord-Saling. Absolut unmöglich ist das Zeigen der Gastlandflagge UNTER der eigenen Nationalen!!!!!!! Das wurde so auf gekaperten Kriegsschiffen gemacht, um die Unterwerfung des Gegners zu dokumentieren!

Doppelflaggen (Europaflagge mit Schwarz-Rot-Gelb im Eck sind nicht erlaubt, sie widersprechen dem "Flaggenrechtsgesetz".
Auf Bundeswasserstraßen brauchen Fahrzeuge, die NICHT Seegehend sind, keine Nationalflagge MEHR zeigen.
Das hier steht übrigens auch so im ELWIS:
Die Staatszugehörigkeit von Schiffen bzw. die Bedingungen zur Führung der Flagge werden im
Flaggenrechtsgesetz (FlRG) geregelt. Im ersten Abschnitt sind enthalten die Bestimmungen über das Recht zur Führung der Bundesflagge, der Nachweis über die Bescheinigung zum Führen der Bundesflagge, das Verbot anderer Nationalflaggen, die Flaggenführung und die Führung des Schiffsnamens, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge sowie die Voraussetzungen bezüglich der Eintragung der Berechtigung zum Führen der Bundesflagge in das Internationale Seeschifffahrtsregister. Der zweite Abschnitt regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind im dritten Abschnitt enthalten.
Das Flaggenrechtsgesetz wird ergänzt durch die
Flaggenrechtsverordnung (FlRV).
Sollt sich mal durchlesen.
